In Punkt 7.0 (7.1 bis 7.4) räumt die Gemeinde Hornstein dem Baurechtsnehmer das Vorkaufsrecht für die Grundstücke 357/8 und 354 ein!
Weshalb werden in den Punkten 7.1. und 7.2. wechselseitige Vorkaufsrechte zwischen Baurechtgeber und Baurechtnehmer vereinbart?
Daraus ist abzuleiten, dass die Gemeinde Hornstein den Verkauf des Grundstücks der unter Denkmalschutz stehenden „Alten Schule“ im Ortskern prinzipiell ermöglicht bzw. diese Möglichkeit vertraglich gar signalisiert. Bgm. Mag. Christoph Wolf, M.A. hat mehrfach betont, dass das Gebäude im Besitz der Gemeinde bliebe. Dies wird hiermit eindeutig relativiert.
Unter welchen Umständen der Verkauf ermöglicht werden soll, wird hier nicht weiter präzisiert. Dieser kann theoretisch jederzeit erfolgen, generell während des gesamten Vertragszeitraums, aber nicht erst danach.